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Alles Gute zum
Geburtstag!

Sebastian Haupt


Des Himmels innerstes Wesen ist der Mensch.

Liä Dsi


 
 
SATZUNG

  • § 1 - Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr
  •   1 Der Verein führt den Namen "Markkleeberger Boogie-Pins". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz "e.V." führen.
      2 Der Verein hat den Sitz in Markkleeberg.
      3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 - Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
  •   1 Der Bowlingverein "Markkleeberger Boogie-Pins" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abgabeabschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
      2 Zweck des Vereines ist die sportliche, gemeinschaftliche, aktive Gestaltung in unserer Sportart und die Teilnahme an Wettkämpfen des FBV, DBV, DBU und von anderen Vereinen ausgerichtete Turnieren. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke des Vereins Markkleeberger Boogie-Pins verwirklicht. Dadurch sollen sportliche Leistungen und eine sinnvolle Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen gefördert werden.
      3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
      4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Ausgaben sind immer mit dem Vorstand des Vereins abzuklären bzw. zu bewilligen.Dieses ist auch für evtl. Veranstaltungen, bei dem der Verein vorherige finanzielle Aufwendungen bestreiten muss, vom Vorstand zu bewilligen.
      5 Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich Ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Vergütungen an Mitglieder ist zulässig, wenn diese nicht unangemessen hoch sind. (Ehrenamtpauschale)
  • § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
  •   1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
      2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
      3 Mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird die Mitgliedschaft wirksam.
  • § 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
  •   1 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
      2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
      3 Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages sowie wer schuldhaft das Ansehen des Vereins oder Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat.
      4 Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
  • § 5 - Rechte und Pflichten
  •   1 Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der "Markkleeberger Boogie-Pins" aktiv mitzuwirken. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmen- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
      2 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der "Markkleeberger Boogie-Pins" zu fördern, seine Mitgliedsbeiträge termingerecht zu bezahlen und bei Veranstaltungen jeglicher Art mitzuwirken bzw. diese zu unterstützen.
  • § 6 - Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
  •   1 Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
      2 Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages wird durch die Geschäftsordnung festgelegt. Diese ist in der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit in der Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
      3 Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und dem Mitgliederbeitrag befreit.
  • § 7 - Organe des Vereins
  •   1 Organe des Vereins sind erst der Vorstand und dann die Mitgliederversammlung.
  • § 8 - Vorstand
  •   1 Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26BGB und die Führung der Geschäfte.
    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschl. der Aufstellung der Tagesordnung,
    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
    d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
      2 Der Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen und zwar - dem Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

    Der Vorstand kann auf 4 Mitglieder um die Funktion Öffentlichkeitsarbeit / Sponsoren erweitert werden.
    Die Aufstockung des Vereinsvorstandes wird in einer Vorstandssitzung beschlossen und allen Mitgliedern mitgeteilt
      3 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Die oben genannten Mitglieder des Vereinsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
      4 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl bzw. die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes sind durch die Mitgliederversammlung zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt, sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt bis zur Wahl durch die Mitgliederversammlung den Verein zu vertreten.
      5 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werde. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
      6 Die Beschlüsse des Vorstandes sind immer zu protokollieren und von mindestens zwei Mitgliedern zu unterschreiben.
  • § 9 - Mitgliederversammlung
  •   1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen im folgendem:
    a) Änderung der Satzung,
    b) die Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
    c) die Wahl und Abberufung der Mitgliedern des Vorstandes,
    d) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
    e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
      2 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unter Einhaltung von einer Frist von vier Wochen, schriftlich und unter Angaben der Tagesordnungspunkte zu erklären. Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgelegt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
      3 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände es zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnungspunkte mit der Einladung bekannt zu geben.
      4 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
      5 Jede fristgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
      6 Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung und mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
      7 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  • § 10 - Auflösung des Vereins
  •   1 Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
      2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an das Kinder- und Jugendheim „Kinderarche“ Markkleeberg nachweislich weitergereicht, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
      3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    Stand vom 14.04.2015
     

     
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